Satzung der Judosportgemeinschaft Dynamo Jüterbog e.V.

Jüterbog, den 30. November 2019

§ 1 Name, Stellung und Funktion

Die Judosportgemeinschaft „ Dynamo“ Jüterbog e.V. (in Folge JSG genannt) ist in der Stadt Jüterbog im Land Brandenburg ansässig und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Potsdam unter Nr. VR 6229 P eingetragen.

Die JSG bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. Sie ist eine von Parteien unabhängige, souveräne Sportgemeinschaft und arbeitet mit anderen Sportgemeinschaften sowie mit gesellschaftlichen, staatlichen und kommerziellen Organisationen und Institutionen der Kommune zusammen.

Die JSG vertritt die Interessen ihrer Mitglieder beim Kreissportbund e.V., Landessportbund e.V. und bei den Fachverbänden der Sportart Judo.

Sie ist Mitglied im Landessportbund e.V., dessen jeweiligen Fachverbänden, sowie dem Kreissportbund e.V. und dem Stadtsportbund Jüterbog e.V..

Die Grundlage für die sportliche Tätigkeit in der JSG bildet die Sportordnung des Landessportbundes e.V. sowie dessen Fachverband.

Die JSG verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts (steuerbegünstigte Zweck) der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben der JSG

Die JSG setzt sich das Ziel, durch aktive Verbreitung des Sports, insbesondere durch Schaffung eines breiten sportlichen Freizeitangebotes und Durchführung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes, zur Gesunderhaltung und zur Leistungsfähigkeit der am Vereinssport teilnehmenden Personen beizutragen.

Darüber hinaus ist Zweck des Vereins, durch sportliche Tätigkeit Erholung
zu ermöglichen. Einen sinnvollen Ausgleich zur Alltagstätigkeit anzubieten.

Sie verwirklicht Ihre Ziele durch die:
- umfassende Förderung der sportlichen Betätigung der Kinder und Jugendlichen, sowie die systematische Entwicklung sportlicher Talente
- Organisation vielfältiger Wettkampfmöglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen während des ganzen Jahres und Sicherung eines durchgängigen Trainingssystems innerhalb der JSG
- Regelung von Rechts- und Streitfragen innerhalb der JSG
- Festlegung und Durchsetzung verbindlicher Finanzregelungen für die JSG
- Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Kampfrichtern und Funktionären der JSG und Sicherung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches in unterschiedlichen Leistungsebenen.

§3 Mitgliedschaft in der JSG

3.1. Mitgliedschaft

Mitglied der JSG kann grundsätzlich jeder interessierte Bürger werden, wenn Er (Sie):
a) die Satzung der JSG anerkennt
b) regelmäßig Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr und ohne eigenes Einkommen ist auf dem Antrag die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Antragsteller, die nicht deutsche Staatsbürger sind, haben einen gültigen Versicherungsschutz für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit in der JSG vorzuweisen.

Die Mitgliedschaft beginnt nach der Abgabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Aufnahmeantrages in Verbindung mit der Entrichtung der Aufnahmegebühren unter Entscheidungsvorbehalt des geschäftsführenden Vorstandes im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Sportwart.

Bürger o. Gemeinschaften können auf Grundlage einer Vereinbarung „fördernde Mitglieder” der JSG werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der JSG ideell, finanziell oder materiell unterstützen. Verdienstvolle Mitglieder können Ehrenmitglieder der JSG werden. Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ist zu begründen, demokratisch zu Entscheiden und in würdiger Form vorzunehmen.

Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Versammlungen und Vorstandssitzungen teilnehmen und vom jeweiligen Vorstand andere Rechte zugesprochen bekommen.

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
- durch Aberkennung
- durch Tod
- auf Antrag des Ehrenmitgliedes

3.2. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
- die Austrittserklärung des Mitgliedes mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
- Kündigung der Mitgliedschaft, durch den Vorstand nach Beschluss
- Sofortigen Ausschluss, durch die Delegiertenkonferenz/Mitgliederversammlung
- Tod.

Mitglieder, die ihrer Beitrags- und Umlagepflicht nicht nachkommen und mit Zahlungen von mehr als einem halben Jahr im Rückstand sind, kann nach vorangegangener Zahlungsaufforderung vom Vorstand die Mitgliedschaft gekündigt werden. Sie verlieren hierdurch ihre Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags – oder Umlage bleibt bestehen.

Erhebliche Verstöße gegen die Mitgliedspflichten können auf Antrag mit dem sofortigen Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Parteien.

Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele der JSG zu fördern,
- die Satzung zu beachten,
- die Beschlüsse, der Mitgliederversammlung durch zusetzen
- die jeweils festgelegten Beiträge und Umlagen fristgerecht zu leisten.

3.3. Mitgliedswechsel

Ein ausscheidendes Mitglied der JSG hat keinen Anspruch gegenüber der JSG oder einzelner Mitglieder auf Auseinandersetzung, Abfindung oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Umlagen. Ein Ausscheiden im laufenden Geschäftsjahr lässt die Pflicht auf volle Beitragszahlung und Umlagen für diesen Zeitraum unberührt.

§ 4 Organisationsaufbau der JSG

4.1 Vorstand der JSG

Der Vorstand der JSG wird für die Zeit von vier Jahren gewählt, er setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/-r
- stellv. Vorsitzende/-r
- Schatzmeister(in)
- Sportwart(in) Judo
- Sportwart(in) K1/MMA
- Jugendwart(in)
- Zeugwart(in)/Protokoll

Der Vorstand beruft für die Zeit seines Wirkens folgende Beauftragte mit beratender Stimme
- Medienbeauftragte/-r
- Frauenbeauftragte
- Kinderschutzbeauftragte/-r

4.2 Mitgliederversammlung

Das höchste Organ der JSG ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt die neuen Aufgaben. Der Vorstand der JSG ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen, in der Zeit dazwischen leitet der Vorstand die JSG. Mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand entsprechend der Regelung § 4.1 dieser Satzung.

Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
1. Entlastung des alten Vorstandes
2. Beschluss und Änderung der Satzung
3. Auflösung der JSG.

Die Mitgliederversammlungen beschließt weiterhin über finanzaufwendige Maßnahmen der JSG. Sofern sie durch Umlagen finanziert werden müssen, hat der Vorstand die zu erwartenden Kosten auf den entsprechenden Umlagebetrag darzulegen.

Die Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bedarf ebenso wie Beschlüsse über Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung mit Tagesordnung muss vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedern zugehen. Änderungen der Satzung und sonstige Anträge sind schriftlich bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
- Berichterstattung der Mitglieder des Vorstandes
- Berichterstattung der Kassenprüfer
- Vorlage und Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
- Festlegung des Jahresgrundbetrages
- verschiedenes.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 5 Kassenprüfer

Es werden jeweils zwei Kassenprüfer eingesetzt.

Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen.

§ 6 Finanzierungsgrundsätze der JSG

Die JSG finanziert sich durch Beiträge* der Mitglieder und Zuschüsse, wie
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Publikationen
- Dienstleistungen der JSG
- Einnahmen aus kommerziellen Veranstaltungen
- Staatliche und gesellschaftliche Zuwendungen
- Einnahmen von Förderern und Sponsoren
- Zuschüsse der Kommune.

Die JSG verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sie ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuschüsse aus Vereinsmitteln. Personen werden nicht durch sachfremde bzw. unrechtmäßig hohe Vergütungen begünstigt.

  • Beitrag und Umlagen werden durch die Beitragsordnung der JSG geregelt.

§ 7 Haftung

Sollte ein Mitglied, das rechtsgeschäftlich im Rahmen seiner Vertretungsmacht oder sonst zulässiger Weise satzungsgemäß gehandelt hat, und auf Grund dieser Handlungen von einem Dritten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, so ist die Inanspruchnahme durch Finanzmittel des Vereins auszugleichen.

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Diebstähle auf Sportanlagen oder in den Räumen des Vereins.

§ 8 Rechtsstellung der JSG

Die JSG ist juristische Person, gemäß Art. 19. Abs.4 Grundgesetz. Sitz und Rechtsort ist Jüterbog. Die Vertretung im Rechtsverkehr wird wahrgenommen durch:
- den Vorsitzenden
- den stellvertretende Vorsitzenden
- den Schatzmeister.

Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vertretungsberechtigte der vorstehenden Funktionen.

§ 9 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung der JSG können nur durch Beschluss der JSG Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit erfolgen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten entscheidet die JSG Mitgliederversammlung. Sie wählt zur Realisierung der Auflösung mindestens 5 Mitglieder in die damit beauftragten Kommission. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Sport

(Die hier vorliegende Satzung beinhaltet alle Satzungsänderungen der Delegiertenkonferenzen/ Mitgliederversammlungen seit Gründung des Vereins bis zur Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung vom 30. 11. 2019)

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