JSG Dynamo Jüterbog e. V.
Der Kampfsportverein in Jüterbog

Satzung der Judosportgemeinschaft Dynamo Jüterbog e. V.

Jüterbog, den 15. Juni 2025


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Judosportgemeinschaft „Dynamo“ Jüterbog e.V. (in Folge JSG genannt).
(2) Sitz des Vereins ist Jüterbog (Land Brandenburg).
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Potsdam unter Nr. VR 6229 P eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund e.V., dessen jeweiligen Fachverbänden, sowie dem Kreissportbund Teltow-Fläming e. V..

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, insbesondere für die nachstehenden Sportarten: Judo, Muay Thai.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) umfassende Förderung der sportlichen Betätigung der Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern sowie Entwicklung sportlicher Talente
b) Organisation vielfältiger Wettkampfmöglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen
c) Sicherung eines durchgängigen Trainingssystems innerhalb der JSG
d) Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Kampfrichtern und Funktionären der JSG
e) Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
(4) Die Organe des Vereins (§ 5) sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 oder 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Organämtern haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gegenüber dem Verein. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(6) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden

§ 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Natürliche Personen können Mitglieder des Vereins werden. Juristische Personen können Fördermitglieder werden.
(3) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
(4) Mitglieder, die einer als verfassungswidrig eingestuften Partei oder Organisation können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Gleiches gilt für Organisationen und Vereine, die dem verfassungswidrigen, politisch extremistischen oder rassistischen Umfeld zuzurechnen sind.
(5) Jedes Mitglied der JSG muss einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele der JSG zu fördern,
• die Satzung zu beachten,
• die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten,
• die jeweils festgelegten Beiträge und Umlagen fristgerecht gemäß Beitragsordnung zu leisten.
(7) Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
(8) Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr und ohne eigenes Einkommen ist auf dem Antrag die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Antragsteller, die nicht deutsche Staatsbürger sind, haben einen gültigen Versicherungsschutz für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit in der JSG vorzuweisen.
(9) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Abgabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Aufnahmeantrages in Verbindung mit der Entrichtung der Aufnahmegebühren unter Entscheidungsvorbehalt des geschäftsführenden Vorstandes im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Sportwart.
(10) Bürger oder Gemeinschaften können auf Grundlage einer Vereinbarung „fördernde Mitglieder” der JSG werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der JSG ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
(11) Verdienstvolle Mitglieder können Ehrenmitglieder der JSG werden. Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft ist zu begründen, demokratisch zu Entscheiden und in würdiger Form vorzunehmen (Vorstandsentscheidung).
(12) Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Versammlungen und Vorstandssitzungen teil-nehmen und vom jeweiligen Vorstand andere Rechte zugesprochen bekommen.
(13) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
• durch Aberkennung
• durch Tod
• auf Antrag des Ehrenmitgliedes.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) c) Tod,
d) d) Löschung des Vereins.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier 4 Wochen vor dem Quartalsende.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen und Umlagen von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder der JSG haben keinen Anspruch gegenüber der JSG oder einzelner Mitglieder auf Auseinandersetzung, Abfindung oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Umlagen. Ein Ausscheiden im laufenden Geschäftsjahr lässt die Pflicht auf volle Beitragszahlung und Um-lagen für diesen Zeitraum unberührt.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ der JSG ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt die neuen Aufgaben. Der Vorstand der JSG ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen, in der Zeit dazwischen leitet der Vorstand die JSG.
(4) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
(5) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
(6) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(7) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
(8) Die Mitglieder können bis eine Woche vor der Versammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen; in eiligen Angelegenheiten kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
• Berichterstattung der Mitglieder des Vorstandes
• Berichterstattung der Kassenprüfer
• Vorlage und Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
• Festlegung des Jahresgrundbeitrages
(11) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes.
(12) Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wirkt als Nichtabgabe der Stimme und wird daher nicht berücksichtigt.
(13) Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig.
(14) Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(15) Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand entsprechend der Regelung § 7 Abs. 1 dieser Satzung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben.
(16) Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
1. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr
2. Beschluss und Änderung der Satzung
3. Auflösung der JSG.
(17) Die Mitgliederversammlungen beschließt weiterhin über finanzaufwendige Maßnahmen der JSG. Sofern sie durch Umlagen finanziert werden müssen, hat der Vorstand die zu erwartenden Kosten auf den entsprechenden Umlagebetrag darzulegen.
(18) Die Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bedarf ebenso wie Beschlüsse über Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(19) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der JSG wird für die Zeit von vier Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
• Vorsitzende/-r
• stellv. Vorsitzende/-r
• Schatzmeister(in)
• Sportwart(in) Judo
• Sportwart(in) Muay Thai
• Jugendwart(in)
• Zeugwart(in)/ Protokoll.
(2) Der Vorstand beruft für die Zeit seines Wirkens folgende Beauftragte mit beratender Stimme
• Medienbeauftragte/-r
• Frauenbeauftragte
• Kinderschutzbeauftragte/-r
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
(5) Die Vorstandssitzung wird vom 1. oder bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(6) Auch schriftliche, fernmündliche, virtuelle oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
(7) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 9 Vermögensbildung
Das Vermögen des Vereins wird aus folgenden Mitteln gebildet:
a) Beiträge der Mitglieder,
b) Aufnahmegebühren neuer Mitglieder,
c) Finanzielle Mittel aus Gemeinnützigkeit,
d) Spenden und Sponsorengelder,
e) Einnahmen aus Veranstaltungen,
f) Publikationen,
g) Dienstleistungen der JSG.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 10 Haftung & Haftungsbeschränkung
(1) Sollte ein Mitglied, das rechtsgeschäftlich im Rahmen seiner Vertretungsmacht oder sonst zulässiger Weise satzungsgemäß gehandelt hat, und auf Grund dieser Handlungen von einem Dritten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, so ist die Inanspruchnahme durch Finanzmittel des Vereins auszugleichen. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Dieb-stähle auf Sportanlagen oder in den Räumen des Vereins.
(2) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(3) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 11 Rechtsstellung
Die JSG ist eine juristische Person, gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. Sitz und Rechtsort ist Jüterbog. Die Vertretung im Rechtsverkehr wird wahrgenommen durch:
• den Vorsitzenden
• den stellvertretenden Vorsitzenden
• den Schatzmeister.
Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vertretungsberechtigte der vor-stehenden Funktionen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.
(3) Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie wählt zur Realisierung der Auflösung mindestens fünf Mitglieder in die damit beauftragte Kommission.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V. zwecks Verwendung für die Förderung von Sport.

§ 13 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Mitgliedern verarbeitet. Dies geschieht unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn Sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn Sie bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festhalten lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt außerhalb von satzungsgemäßen (dem Vereinszweck entsprechenden) Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 15. Juni 2025 neugefasst und von der Mitgliederversammlung der JSG beschlossen worden. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. November 2019 außer Kraft.